Die Verantwortlichen für die Behandlungskosten sind der Fahrzeughalter, der Fahrer, die Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs und die Türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK).
In der Türkei gab es im Jahr 2011 eine wichtige Gesetzesänderung. Als Ergebnis dieser Änderung wurde die SGK für einen Großteil der Behandlungskosten nach Verkehrsunfällen verantwortlich, ohne durch eine bestimmte Deckung begrenzt zu sein. In Gerichtsverfahren bestimmen Gutachter im Auftrag der Gerichte die Verantwortlichkeitsquoten der SGK und der privaten Versicherung. Selbstverständlich werden diese Verantwortlichkeitsquoten und wer für den Schaden haftbar gemacht werden kann, von unserer Kanzlei individuell für jeden Fall bewertet und unseren Mandanten mitgeteilt.
Die Ansprüche im Zusammenhang mit Regressforderungen sind einem komplexen Rechtsrahmen unterworfen und können in Zusammenarbeit mit erfahrenen Juristen in diesem Bereich gelöst werden. Seit ihrer Gründung hat unsere Kanzlei erfolgreich die Regressforderungen mehrerer ausländische Gesundheitskassen in der Türkei verfolgt und abgewickelt. Die von uns vertretenen ausländiche Gesundheitskassen umfassen sowohl öffentliche als auch private Gesundheitskassen.